In Mietverträgen steht nicht selten eine Standardklausel, dass die Mindesttemperatur in den Mieträumen 20° betragen soll. Also, dass der Mieter dafür sorgen muss, dass die Wohnung immer diese Temperatur erreicht. Begründet wird das gerne, dass so Feuchtigkeit und Schimmelbildung verhindert werden soll. Diese Regelungen sind jedoch ungültig, da es für Mieter keine Heizpflicht gibt.
Umgekehrt muss der Vermieter sicherstellen, dass zu bestimmten Zeiten auch bestimmte Mindesttemperaturen erreicht werden können, sodass Sie als Mieter nicht in einer kalten Wohnung sitzen.
Gemäß § 535 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat der Vermieter die Pflicht, die Mietwohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten. Dazu gehört auch eine ausreichende Beheizung der Wohnung. Die Deutsche Gesellschaft für Mietrecht und Immobilienrecht (DMB) gibt an, dass eine Mindesttemperatur von 20 Grad Celsius in einer Wohnung nicht als vertragsgemäßer Zustand angesehen werden kann, sondern dass eine Temperatur von 18 Grad Celsius als ausreichend angesehen wird.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die genaue Mindesttemperatur, die als angemessen angesehen wird, von verschiedenen Faktoren abhängt, wie z.B. der Größe der Wohnung, der Art der Heizung und der Außentemperatur. In jedem Fall sollte die Mindesttemperatur jedoch ausreichend sein, um eine angemessene Wohnqualität sicherzustellen.
Mieter und Vermieter sollten bei der Erstellung von Mietverträgen darauf achten, dass die vereinbarten Klauseln den geltenden Gesetzen entsprechen und nicht einseitig zu Lasten einer der Parteien gehen. Im Zweifelsfall kann es ratsam sein, einen Fachanwalt für Vertragsrecht oder einen Fachanwalt für Mietrecht zu konsultieren.